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UNSERE SATZUNG

A.    Allgemeines

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.          Der Verein führt den Namen Jugendförderverein Allerlöwen.

2.         Er hat seinen Sitz in Parsau.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

3.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck, Aufgaben, Grundsätze

1.          Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-          entsprechende Organisation eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes des Fußballsports im

Juniorenbereich,

-          die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

-          die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,

-          Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten

Übungsleiter*innen und Betreuer*innen.

2.         Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und verurteilt jegliche Form von Gewalt.

Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

3.         Der Verein fasst die Jugendarbeit der Fußball-Abteilungen der Stammvereine

-          TSV Fortuna Bergfeld von 1922 e. V.

-          TSV Grün-Weiß Brechtorf von 1925 e. V.

-          FC Brome e. V.

-          SV Eischott e. V.

-          Hoitlinger SV von 1956 e. V.

-          FC Germania Parsau von 1910 e. V.

-          SV Blau-Weiß Rühen e. V.

-          SV Teutonia Tiddische e. V.

-          SV Tülau/Voitze von 1911 e. V.

zusammen und hat die Interessen der Stammvereine wahrzunehmen.

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

1.          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4      Verbandsmitgliedschaften

1.          Der Verein ist Mitglied

a)        im Kreissportbund Gifhorn,

b)        in dem für die Sportart Fußball zuständigen Fachverband.

2.         Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

 

B.    Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

1.          Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.         Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

3.         Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.

4.         Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5.         Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

6.         Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der/die Antragsteller*in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 6      Arten der Mitgliedschaft

1.          Der Verein besteht aus

-          aktiven Mitgliedern

-          passiven Mitgliedern

-          außerordentlichen Mitgliedern

-          Ehrenmitgliedern

2.         Aktive Mitglieder sind die Kinder und Jugendlichen, die am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen. Sie müssen einem Stammverein angehören und Mitglied im Jugendförderverein werden. Neu eintretende Spieler, die keinem Stammverein angehören, müssen gleichzeitig einem Stammverein beitreten. Dabei soll die Anmeldung im räumlich nächsten Stammverein erfolgen.

3.         Passive Mitglieder:

a)        Übungsleiter*innen und Betreuer*innen, die im und für den Jugendförderverein tätig sind, müssen Mitglied im Jugendförderverein und in einem Stammverein sein.

b)        Weiter kann jede natürliche Person und juristische Person Mitglied im Jugendförderverein werden. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4.        

a)        Außerordentliche Mitglieder sind die in § 2 Nr. 3 genannten Stammvereine.

b)        Weitere räumlich naheliegende Vereine können als weitere Stammvereine zur Förderung des Jugendfußballs in den Jugendförderverein aufgenommen werden. Die Aufnahme eines neuen Stammvereins ist grundsätzlich nur zu Saisonbeginn des laufenden Jahres möglich. Der neue Stammverein ist bei der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens bis zum Ende der auf den Beitritt folgenden Saison, in der Satzung zu verankern.

5.         Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

1.          Die Mitgliedschaft endet

-          durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),

-          durch Ausschluss aus dem Verein,

-          durch Streichung aus der Mitgliederliste,

-          durch Tod,

-          durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2.         Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins.

a)        Ein Austritt eines Stammvereins ist nur zum Saisonende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig. In diesem Fall ist bei der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens bis zum Ende der auf den Austritt folgenden Saison, die Satzungsbestimmung über die beteiligten Stammvereine zu berichtigen.

b)        Im Übrigen kann ein Austritt nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

c)         Bei Spielern/Spielerinnen des Jugendfördervereins endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem oder zu dessen Ablauf ihre Spielberechtigung für Mannschaften des Jugendfördervereins endet.

3.         Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 8      Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1.          Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

-          grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,

-          in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,

-          sich grob unsportlich verhält,

-          gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

2.         Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3.         Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

4.         Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5.         Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung des Gesamtvorstands erfolgen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet hierüber endgültig.

6.         Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

7.         Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

C.    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9      Beiträge, Umlagen, Beitragseinzug

1.          Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Von neuen Stammvereinen wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Weiter können Umlagen sowie Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsmäßig als erwachsene Mitglieder veranlagt.

2.         Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3.         Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

4.         Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

5.         Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6.         Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

7.         Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

8.         Die in § 2 Nr. 3 aufgeführten Stammvereine sowie die von den Stammvereinen entsandten Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Spieler*innen der Jugendmannschaften und die eingesetzten Übungsleiter*innen und Betreuer*innen sowie die Ehrenmitglieder sind von Beiträgen, Umlagen und Gebühren befreit.

§ 10     Allgemeine Rechte und Pflichten

1.          Die Mitglieder sind berechtigt,

-          im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins und

-          durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen und Beratungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2.         Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.

3.         Die Mitglieder sind gehalten,

-          auf gegenseitige Rücksichtnahme und Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen zu achten,

-          nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

 

§ 11      Besondere Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1.          Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2.         Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen; sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 

 

 

D.    Organe des Vereins

 

§ 12     Die Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

-          die Mitgliederversammlung,

-          der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB),

-          der Gesamtvorstand.

 

§ 13     Die Mitgliederversammlung

1.          Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.         Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie sollte jeweils bis zum 31. März durchgeführt werden.

3.         Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.

 

§ 14     Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

-          Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Gesamtvorstandes,

-          Entgegenahme des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,

-          Entgegenahme des Kassenprüfungsberichts,

-          Entlastung, Wahlen und Abberufungen des Gesamtvorstandes,

-          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren und deren Fälligkeit,

-          Genehmigung des Haushalts für das laufende Geschäftsjahr,

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

-          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

-          Entscheidungen in Berufungsfällen über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern,

-          Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-          Beschlussfassung über Anträge.

 

§ 15     Einberufung der Mitgliederversammlung

1.          Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung

-          im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome

-          auf der Internetseite des Vereins

einberufen.

2.         Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

3.         Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4.         Anträge über die Abwahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 16     Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1.          Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der/die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in.

Der/die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

2.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.         Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die außerordentlichen Mitglieder (§ 6 Nr. 4a der Satzung) entsenden eine bevollmächtigte Person, die das Stimmrecht wahrnimmt.

4.         Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dies verlangt.

5.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dies verlangt.

6.         Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

7.         Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

8.         Teilnahmeberechtigte Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

9.         Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahmeberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

10.       Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.            

11.         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:

-          Ort und Zeit der Versammlung,

-          den/die Versammlungsleiter*in,

-          den/die Protokollführer*in,

-          die Zahl der erschienenen Mitglieder,

-          die Tagesordnung,

-          die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,

-          bei Satzungsänderungen ist/sind die zu ändernde/n Bestimmung/en anzugeben.

 

§ 17     Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB)

1.          Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

-          dem/der 1. Vorsitzenden

-          dem/der 2. Vorsitzenden

-          dem/der Schatzmeister*in

-          dem/der Sportdirektor*in

2.         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3.         Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

 

§ 18     Zuständigkeit und Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

1.          Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2.         Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, durch welche die Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt werden.

3.         Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Ihr Aufgabengebiet und ihre Zusammensetzung sind bei der Berufung festzulegen. Sie bestehen bis zur Erledigung der gestellten Aufgabe oder bis zur Auflösung durch den geschäftsführenden Vorstand.

4.         Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.

Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 19     Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

1.          Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren wie folgt gewählt:

a)        in geraden Jahren der/die 1. Vorsitzende und der/die Sportdirektor*in,

b)        in ungeraden Jahren der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in.

2.         Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

3.         Wählbar sind nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.         Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

5.         Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

6.         Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit eine*n Nachfolger*in bestimmen.

7.         Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 20    Der Gesamtvorstand

1.          Der Gesamtvorstand besteht aus

-          den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 17 der Satzung),

-          den Beisitzern.

2.         Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung – unabhängig von geraden und ungeraden Jahren – auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Beisitzer bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

3.         Im Übrigen gelten § 19 Nr. 3 bis 7 entsprechend.

 

§ 21     Zuständigkeit und Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

1.          Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere

-          Aufstellung des Haushaltsplanes und eventueller Nachträge

-          Vorlage von Jahresberichten für die Mitliederversammlung

-          Ausschluss von Mitgliedern (§ 8 Nr. 3 der Satzung)

-          Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 19 Nr. 6 der Satzung)

-          Überwachung des Spielbetriebs

-          Festlegung allgemeiner Regelungen für die Vereinsarbeit

-          Erstellung von Vereinsordnungen

-          Entscheidung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen

2.         Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und drei Beisitzer anwesend sind.

3.         Im Übrigen sind die Bestimmungen über den geschäftsführenden Vorstand für den Gesamtvorstand entsprechend anzuwenden.

E.     Sonstige Bestimmungen

§ 22    Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz

1.          Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2.         Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen.

Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

3.         Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 607 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind.

Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

§ 23    Kassenprüfer*innen

1.          Die Kassenprüfung erfolgt im jährlichen Wechsel durch zwei von den beteiligten Stammvereinen bestimmten Personen.

Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand des Fördervereins oder der Sparte Fußball eines beteiligten Stammvereins angehören.

2.         Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

3.         Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

 

§ 24    Vereinsordnungen

1.          Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen.

2.         Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 25    Datenschutz

1.          Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2.         Die Einzelheiten werden durch eine Datenschutzordnung des Vereins geregelt, die vom Gesamtvorstand zu erlassen ist.

 

F.     Schlussbestimmungen

 

§ 26    Auflösung des Vereins

1.          Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 17 Abs. 5 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die beteiligten Stammvereine zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 27    Gültigkeit dieser Satzung

1.          Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.11.2022 beschlossen.

2.         Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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